Das Grundgesetz - Unsere Grundrechte! - eine ONLINE-MitmachAktion
Am 23.Mai 2026 wird das Grundgesetz 77 Jahre alt
und WIR feiern mit!
Vom 01. bis zum 22. Mai 2026 wird hier täglich ein weiterer Artikel der Grundrechte aus unserem Grundgesetz vorgestellt,
in leichter Sprache und mit einer Raben-Illustration.
Alle sind eingeladen, sich zu beteiligen und zu erzählen:
Welche Grundrechte erscheinen mir als die Wichtigsten?
Welches Grundrecht ist mir das Liebste? Und warum?
Über unser Kontakt-Formular könnt Ihr uns direkt erreichen.
Am 23. Mai 2026 zum EHRENTAG sind die Grundrechte dann hier komplett. Dann werden wir Eure Auswahl mit veröffentlichen.
Die Grundrechte - Artikel 1-19 - mit dem Raben verständlich
Das Grundgesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland. Es gilt seit dem 23. Mai 1949.
Alle anderen Gesetze müssen sich nach dem Grundgesetz richten.
Das Grundgesetz enthält die wichtigsten Regeln für das Zusammenleben der Menschen,
wie die Grundrechte (z.B. Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit) und die Staatsstruktur.
Das Grundgesetz ist in mehrere Abschnitte unterteilt. Diese Abschnitte heißen Artikel.
Alle Artikel im Grundgesetz haben Nummern. In den Artikeln 1 bis 19 stehen die Grundrechte.
Die Grundrechte im Originaltext verbergen sich hinter der Überschrift.
Ab dem 01. Mai erscheint täglich ein Artikel in leichter Sprache + neues Bild mit dem Raben.
Artikel 1 - Menschenwürde - Menschenrechte - Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte
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(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Jeder Mensch hat Eigenschaften und Fähigkeiten, die ihn zu einer unverwechselbaren, einmaligen Person machen. Jeder Mensch ist wertvoll. Jeder Mensch hat eine Würde und diese Würde darf nicht verletzt werden. Weder durch direkte körperliche Gewalt noch indirekt, wie z.B. durch Ausgrenzung, Missachtung, Zwang oder Verspotten.
Dabei ist es egal, woher der Mensch kommt, welche Religion er hat, ob er überhaupt eine Religion hat, welches Geschlecht er hat, wie alt er ist, wieviel Geld er hat usw. Selbst wenn ein Mensch das Gesetz gebrochen hat, verliert er seine Menschenwürde nicht.
Der Artikel zur Menschenwürde ist der wichtigste Artikel im Grundgesetz. Der Staat muss die Menschenwürde achten und dafür sorgen, dass das Grundgesetz beachtet wird. Weder der Staat noch andere Menschen dürfen die Würde des anderen verletzen.
Artikel 2 - Persönliche Freiheitsrechte
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(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Alle Menschen in Deutschland dürfen in Freiheit leben. Jeder Mensch darf sein Leben so leben,
wie er oder sie es möchte. Man darf selber entscheiden: welche Arbeit man machen möchte,
was man für Interessen hat, welche Kleidung man trägt.
Jeder darf seine Partnerin oder seinen Partner selber aussuchen. Das heißt auch, dass Männer mit Männern zusammen sein dürfen. Und Frauen dürfen auch mit Frauen eine Beziehung führen.
Man darf durch sein Verhalten aber keine anderen Personen gefährden oder verletzen. Und man darf auch nichts kaputt machen.
Damit das Zusammenleben klappt, muss man andere Personen respektieren. Und man muss sie akzeptieren. Auch wenn andere Personen eine andere Meinung haben als man selbst.
Eine Meinung beschreibt, wie eine Person über etwas denkt.
Man darf keine Person ohne Grund verhaften oder ins Gefängnis schicken. Im Gefängnis darf niemand misshandelt oder gefoltert werden. Und die Todes-Strafe gibt es in Deutschland auch nicht.
Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz
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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Alle Menschen haben die gleichen Rechte. Alle Gesetze gelten für alle Menschen.
Der Staat passt auf, damit alle Menschen das beachten. Und der Staat hilft, damit niemand einen Nachteil hat und schlechter behandelt wird als ein anderer.
Es ist egal, ob jemand arm oder reich, berühmt oder unbekannt ist. Es ist egal, aus welchem Land man kommt oder die Eltern. Es ist egal, man eine andere Sprache spricht oder eine andere Religion hat. Es ist egal, ob man eine Beeinträchtigung hat – kein Mensch darf einen Nachteil haben. Oder einen Vorteil. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass es im Alltag immer weniger Benachteiligungen gibt - dasss alle gleich behandelt werden.
Gleichberechtigung bedeutet auch, dass niemand wegen seines Geschlechtes, das heißt, weil er ein Mann oder eine Frau ist, benachteiligt werden darf. Daran muss sich auch der Staat halten. Es ist wichtig, dass alle ausprobieren dürfen, was in ihnen steckt. Es ist ganz einfach: Männer und Frauen sind gleichberechtigt!
Artikel 4 - Glaubens- und Gewissensfreiheit
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(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Seit es Menschen gibt, machen sie sich Gedanken darüber, woher die Welt kommt und welchen Sinn das Leben hat. Religionen und Weltanschauungen geben Antworten auf diese Fragen. Jeder Mensch hat die Freiheit, das zu denken, was er will, und an die Religion zu glauben, von der er überzeugt ist.
Viele Menschen bekennen sich zu einer Religion. Sie fühlen sich dieser zugehörig, zum Beispiel, weil sie in der Familie danach leben. Manche Menschen wählen ihre Religion erst im Erwachsenenalter.
Jeder Mensch darf seine Religion, seine Weltanschauung selbst wählen und das glauben, wovon er überzeugt ist. Gleichzeitig müssen alle die Religionen und Weltanschauungen der anderen achten. Alle Religionen fordern die Menschen dazu auf, einander zu helfen, miteinander zu teilen und barmherzig zu sein.
Alle Menschen dürfen ihr Leben nach eigenem Gewissen gestalten. Sie dürfen nicht gezwungen werden, etwas entgegen ihrer Überzeugung zu tun.
Manche Menschen haben keine religiöse Weltanschauung. Sie gehören zu keiner religiösen Gemeinschaft, denn sie denken, es gibt keinen Gott.
In Deutschland darf keiner im Namen seiner Religion Menschen, die nicht an Gott glauben oder einen anderen Glauben haben, missachten. Keine Religionsgemeinschaft darf gegen eine andere kämpfen. Kein Mensch darf gezwungen werden, in einer Religionsgemeinschaft zu bleiben, wenn er zu anderen Überzeugungen gekommen ist.
Der Staat ist verpflichtet, die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu garantieren. Der Staat darf die Menschen nicht daran hindern, an das zu glauben, was sie für richtig halten. Wenn die Menschen Artikel 1 befolgen, werden ihre religiösen Gewohnheiten vom Staat respektiert. Gebäude und Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften werden geachtet und geschützt, damit die Menschen ihre Religion ungestört ausüben können.
Artikel 5 - Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft
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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Alle Menschen in unserem Land dürfen sich ihre Meinung zu verschiedenen Themen selbst bilden. Niemand darf einem vorschreiben, was man zu denken hat oder welche Meinung man haben muss. Wo und wie die Menschen sich informieren, bleibt ihnen überlassen. Bei uns gibt es viele unterschiedliche Medien, die Informationen verbreiten. Dazu gehören zum Beispiel Zeitungen, Radiosender, Fernsehprogramme und das Internet. Das Recht, sich seine Meinung selbst zu bilden, ist ein wichtiges Recht. Nur wer Bescheid weiß, kann mitreden und dafür sorgen, dass sich etwas verändert. Jeder Mensch darf auch seine Meinung in der Öffentlichkeit sagen. Zum Beispiel durch Demonstrationen oder Reden.
Die Meinungsfreiheit hat aber auch eine Grenze. Sie endet da, wo die Würde eines anderen Menschen verletzt wird. Denn „die Würde des Menschen ist unantastbar“. Man darf auch keine Hass-Gefühle verbreiten und keine Gewalt gegen andere Menschen unterstützen. Man darf keine Lügen veröffentlichen, zB. Lügen über andere erzählen, die ihnen schaden.
Ansonsten darf der Staat nichts unternehmen, was die Menschen daran hindert, sich aus Zeitungen, Radio, Fernsehen oder Internet zu informieren und ihre Meinung laut zu sagen. Eine Zensur gibt es nicht (Artikel 5 des Grundgesetzes).
Auch und gerade die Presse darf frei berichten und ihre Meinung vertreten. Die Presse ist zum Beispiel: Zeitung, TV, Radio. Die Presse darf selbst über die Inhalte entscheiden. So dürfen sie auch kritisch über die Regierung oder wichtige Personen schreiben.
Artikel 6 - Ehe, Familie, Kinder
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(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Je kleiner ein Kind ist, umso mehr Hilfe braucht es von den Erwachsenen. Ohne deren Fürsorge und Zuwendung kann es nur schwer groß werden. Eltern haben das Recht, ihr Kind so aufzuziehen, wie sie es für richtig halten. Allerdings haben sie auch bestimmte Pflichten. Denn das Wohl des Kindes muss sichergestellt sein. Diese Pflichten gelten auch, wenn das Kind bei nur einem Elternteil aufwächst. Mütter bekommen besonderen Schutz und Hilfe vom Staat. Der Staat achtet darauf.
Niemand darf die Eltern und die Kinder trennen, wenn die Eltern das nicht wollen. Es gibt eine Ausnahme. Wenn die Eltern sich nicht gut um die Kinder kümmern. Und wenn es den Kindern nicht gut geht. Der Staat kümmert sich dann um die Kinder.
Wenn die Eltern kein Ehe-Paar sind, hat das Kind hat trotzdem die gleichen Rechte wie ein Kind von einem Ehe-Paar. Das Kind darf keine Nachteile haben.
Egal wie die Familie aussieht, das Privatleben von Familien muss respektiert werden. Aber das Kindeswohl hat dabei oberste Priorität.
Artikel 7 - Schulwesen ...
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(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Der Staat hat ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten. Wenn jeder seine eigene Schule gründen könnte, wüsste bald niemand mehr, was an den einzelnen Schulen gelehrt und gelernt wird. Damit das nicht passiert, hat der Staat die Aufsicht über das Schulwesen. Das heißt, dass er die Bildungspläne und die Ausbildung der Lehrkräfte regelt. Den Kindern soll entsprechend ihren Begabungen eine vergleichbar gute Schulausbildung ermöglicht werden. So soll sichergestellt werden, dass die Kinder in allen Schulen vergleichbar einen möglichst guten Unterricht erhalten.
Das Grundgesetz legt außerdem fest, dass die Erziehungsberechtigten, also die Erwachsenen, die für ein Kind verantwortlich sind, bei der Einschulung bestimmen können, an welchem Religionsunterricht das Kind teilnimmt oder ob es keinen Religionsunterricht bekommt. Natürlich ist es gut, wenn auch die Kinder nach ihrer Meinung dazu gefragt werden. Mit 14 Jahren haben Jugendliche selbst das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen.
Das Grundgesetz erlaubt, dass es Schulen mit unterschiedlichen Schwerpunkten gibt. Es können auch Privatschulen gegründet werden, die ihren Unterricht teilweise anders gestalten als öffentliche Schulen. Aber auch die Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
Artikel 8 - Versammlungsfreiheit
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(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Die Versammlungsfreiheit ist, wie die Meinungsfreiheit für die Demokratie sehr wichtig. Dieser Artikel erlaubt allen Deutschen, sich zu versammeln. Sie müssen eine Versammlung nicht vorher anmelden oder genehmigen lassen. Eine Versammlung ist dabei jedes Treffen von zwei oder mehr Personen mit einem gemeinsamen Grund. Das kann eine Demonstration sein, aber auch ein Gottesdienst, eine Trauerfeier oder ein Straßenfest.
Die Versammlungsfreiheit hat aber auch Regeln. Eine Versammlung muss friedlich sein. Das heißt, sie darf beispielsweise nicht den Sinn haben, zusammen Straftaten zu begehen.
Die Versammlungsfreiheit für Versammlungen „unter freiem Himmel“ kann beschränkt werden. Die Formulierung „unter freiem Himmel“ meint etwas anderes, als der Wortlaut vermuten lässt. Der Absatz meint damit Versammlungen, die nicht von Wänden oder Zäunen umgeben sind.
Diese Regelung gibt es, weil eine Versammlung ohne räumliche Grenzen viel schneller außer Kontrolle geraten kann.
Ist die Versammlung zum Beispiel von einem Zaun umgeben, kann besser kontrolliert werden, wer sie betritt oder verlässt. Das ist auch für die Teilnehmenden einer Versammlung wichtig.
Artikel 9 - Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
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(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Vereinigungsfreiheit ist die Freiheit, eine Vereinigung zu gründen bzw. in sie ein- oder auszutreten. Eine Vereinigung ist eine Gruppe von mehreren Menschen, die sich freiwillig zusammenschließen. Sie müssen dabei einen gemeinsamen Grund haben und sich organisieren. Eine klassische Vereinigung ist zum Beispiel ein Fußballverein. Er besteht regelmäßig aus mehreren Menschen, die sich freiwillig zusammenschließen, um regelmäßig Fußball zu spielen. Genauso ist aber auch eine große Aktiengesellschaft eine Vereinigung.
Auch dieses Grundrecht ist sehr wichtig für unsere Gesellschaft. Es gibt in Deutschland unzählige Vereinigungen. Viele übernehmen wichtige Aufgaben. Sie sorgen dafür, dass die Politik und andere wichtige Gruppen mitbekommen, was für diese Gruppen wichtig ist. Sie sorgen auch dafür, dass ihre Mitglieder Hilfe bekommen, wenn sie Probleme haben oder nicht weiterwissen.
Die Vereinigungsfreiheit garantiert, dass Menschen Vereinigungen gründen können. Sie dürfen auch frei entscheiden, ob sie in einer Vereinigung Mitglied sein wollen oder nicht.
Es wird aber auch das Verbot von Vereinigungen aus ganz speziellen Gründen geregelt. Einer davon ist der Verstoß gegen Strafgesetze. Eine Vereinigung kann also zum Beispiel verboten werden, wenn sie den Sinn hat, andere Menschen zu verletzen.
Die Koalitionsfreiheit schützt besondere Vereinigungen, nämlich Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Sie sind besonders geschützt, weil sie die Arbeitsbedingungen mitbestimmen. Sie verhandeln miteinander über Löhne, Arbeitszeiten und ähnliches.
Artikel 10 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
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(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Postgeheimnis, Briefgeheimnis und Fernmeldegeheimnis bedeutet, dass der Staat nicht einfach Briefe öffnen oder Telefone abhören darf. Genauso darf er auch nicht die E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten der Menschen mitlesen.
Als Ausnahme wird dem Staat erlaubt, solche Dinge zu tun, wenn ein solcher Eingriff durch ein anderes Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Ein solches Gesetz muss aber bestimmte Bedingungen erfüllen. Es muss verhältnismäßig sein. Das gilt im Übrigen für alle staatlichen Maßnahmen, die Grundrechte beschränken. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass der Staat möglichst wenig in ein Grundrecht eingreifen soll. Außerdem darf das Mittel nicht total über das Ziel hinausschießen. Kein Gesetz darf das Grundrecht komplett abschaffen.
Artikel 11 - Freizügigkeit
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(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Alle Deutschen können sich überall im ganzen Bundesgebiet frei zu bewegen. Es darf auch jeder innerhalb Deutschlands umziehen, wohin er möchte. Über die Regelungen der EU gilt das mittlerweile auch für alle anderen EU-Länder.
Das ist nicht selbstverständlich. In alten Zeiten waren viele Leute verpflichtet, auf ihrem Land zu bleiben und für den Landesherrn zu arbeiten. Heutzutage existieren diese einschränkenden Gesetze auch in anderen Ländern. Siedürfen nicht einfach umziehen und woanders ihr Glück suchen.
Eine Einschränkung dieser Freizügigkeit funktioniert nur in konkret vom Gesetz bestimmten Fällen. Das gilt zum Beispiel in Katastrophenfällen oder wenn eine gefährliche und ansteckende Krankheit außer Kontrolle gerät. Dann kann es Menschen zum Beispiel verboten werden, sich zu weit von ihrem Wohnort zu entfernen oder bestimmte Orte zu besuchen. Beispiele dafür gab es während der Corona-Pandemie.
Artikel 12 - Berufsfreiheit
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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Alle Bürgerinnen und Bürger sollen selbst entscheiden, welche Ausbildung sie machen und welchen Beruf sie ausüben. Auch hier gilt die Gleichberechtigung. Wichtig ist, dass man einen Beruf findet, der zu einem passt. Allerdings klappt das mit dem Wunschberuf nicht immer so, wie wir uns das vorstellen. Immer häufiger erlernen Menschen im Laufe ihres Lebens mehrere Berufe.
Der Staat darf sich bei der Berufswahl der Bürgerinnen und Bürger nicht einmischen. Da jede und jeder selbst entscheiden kann, was und wo sie oder er arbeiten möchte, kann der Staat zum Beispiel von einem Mechatroniker nicht verlangen, als Erzieher zu arbeiten.
Die Berufsfreiheit schützt Menschen auch davor, eine bestimmte Arbeit tun zu müssen. Eine Ausnahme bildet die allgemeine, für alle gleiche Dienstpflicht. Ein Beispiel hierfür ist die Feuerwehrpflicht. Wenn eine Gemeinde nicht genug freiwillige Feuerwehrleute hat, kann sie erwachsene Einwohnerinnen und Einwohner dazu verpflichten bei der Feuerwehr mitzumachen.
Einzig Inhaftierte, Menschen im Gefängnis, können zu Arbeit verpflichtet werden.
Artikel 12 a - Militärische und zivile Dienstpflichten
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(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Der Artikel regelt die sogenannte „Wehrpflicht“. Er handelt sich strenggenommen nicht um ein Grundrecht. Artikel 12a GG schränkt die Berufsfreiheit und einige andere Grundrechte ein. Er soll sicherstellen, dass Deutschland im Notfall verteidigt werden kann. Der Artikel 12a schreibt vor, dass Männer ab dem 18. Lebensjahr dazu gezwungen werden können, Soldat in der Bundeswehr zu werden. Der Schutz vor einem Arbeitszwang gilt hier nicht.
Als es noch eine Wehrpflicht gab, existierte der „Zivildienst“ als ein „Wehr-Ersatzdienst“, der oft in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen sozialen Einrichtungen abgeleistet wurde. Ersatzdienst wurde von den Wehrpflichtigen geleistet, die den Dienst als Soldat verweigern durften. Den Wehrdienst verweigern durften nur Menschen, die es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zu töten. Um herauszufinden, ob jemand wirklich aus diesem Grund verweigert, wurden früher ‚Gewissensprüfungen‘ abgehalten. Dort musste man erklären, warum man aus Gewissengründen nicht töten kann.
Der Artikel enthält auch eine Regelung, dass Frauen zum Mithelfen bei der Verteidigung gezwungen werden können. Das darf jedoch nur in besonderen Notsituationen passieren. Außerdem dürfen sie nur zu bestimmten Aufgaben verpflichtet werden, z.B. als Krankenschwester. Der Artikel setzt außerdem fest, dass Frauen niemals zum „Dienst mit der Waffe“ gezwungen werden dürfen.
Artikel 12a klingt erstmal, als würde er gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 verstoßen. Er steht aber auf der gleichen Ebene wie Art. 3. Die Wehrpflicht ist also eine ausdrückliche Ausnahme von der Gleichheit von Mann und Frau. Das könnte nur durch eine Änderung des Grundgesetzes geändert werden.
Artikel 13 - Unverletzlichkeit der Wohnung
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(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Die private Wohnung - das sind die Räume, in denen ein Mensch lebt. Das kann z.B. eine Wohnung, ein Zimmer oder ein Haus sein, aber auch ein Hotelzimmer oder ein Zelt. Alle diese privaten Räume werden hier als Wohnung bezeichnet. In der eigenen Wohnung hat jeder das Recht, selbst zu entscheiden, z.B. wie diese eingerichtet ist; aber auch wer die Wohnung betreten darf.
Niemand darf abhören, was in einer Wohnung gesprochen wird, z.B. mit einem Mikrofon.
Jeder Mensch soll sich in seiner Wohnung sicher fühlen.
Auch bei diesem Gesetz gibt es Ausnahmen. Wenn z.B. ein Notfall besteht und sich Menschen in Gefahr befinden oder wenn der Verdacht besteht, dass der Bewohner jemanden ermordet hat. Der Richter oder die Richterin entscheidet dann, dass die Polizei ohne die Erlaubnis des Bewohners in die Wohnung gehen darf.
Artikel 14 - Eigentum, Erbrecht, Enteignung
mehr
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Dieser Artikel schreibt vor, dass es Eigentum geben darf. Eigentum hat man an den Dingen, die einem gehören. Das ist komplizierter, als es ich anhört. Das Besondere ist, dass es nur dort Eigentum gibt, wo es Gesetze gibt. Die Gesetze sagen uns, wer Eigentum an etwas hat und wie er es jemandem anderen geben oder vererben kann. Gäbe es keine Gesetze, könnte jeder einfach jedem anderen seine Sachen wegnehmen. Artikel 14 schreibt also vor, dass der Staat Gesetze machen muss, die regeln, wem was gehört und wie das Eigentum geschützt wird.
Eigentum verpflichtet; das heißt, wer viel hat, soll dieses Eigentum auch zum Wohle der Gemeinschaft, der Allgemeinheit einsetzen.
Das Grundrecht auf Eigentum schützt außerdem jeden Menschen davor, dass der Staat ihm einfach sein Eigentum wegnimmt. Das darf der Staat nur, wenn es für die ganze Gesellschaft wichtig ist und das in einem Gesetz festgelegt ist. Außerdem muss der Staat dafür eine Entschädigung zahlen.
Ein wichtiges Beispiel: Der Staat möchte eine neue Straße bauen. Nicht alle Grundstücke gehören dem Staat; sie gehören zum Eigentum anderer Menschen. Deshalb muss er entweder die Erlaubnis der Eigentümer bekommen oder selber Eigentümer werden. Wenn die Eigentümer ihr Land nicht verkaufen wollen, kann der Staat sie zur Not enteignen. Das geht, weil der Bau einer Straße meistens wichtig für die Gesellschaft ist. Dafür muss es ein Gesetz geben, in dem steht, was die Eigentümer dafür bekommen müssen. Ohne Entschädigung darf ihnen das Land nicht weggenommen werden.
Artikel 15 - Vergesellschaftung
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Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Der Artikel regelt die sogenannte Vergesellschaftung. Das ist ein schwieriges Wort für eine einfache Idee: Der Staat hat das Recht, große und wichtige Besitztümer der Wirtschaft zu verstaatlichen oder in Gemeineigentum umzuwandeln.
Er erlaubt es dem Staat, das Eigentum an bestimmten Dingen aufzuheben. Er kann also diese Dinge einzelnen Menschen oder Unternehmen wegnehmen und sie der Gesellschaft als Ganzes geben.
Der Artikel zählt auf, welche Dinge das sind: Grund und Boden, das meint Grundstücke und damit verbundene Gebäude; Naturschätze, also Rohstoffe und Naturkräfte (also auch Wasser und Wind); Produktionsmittel, also zum Beispiel Maschinen, Fabriken und Patente.
Warum soll das gut sein? Es soll verhindern, dass einzelne sehr reiche Menschen oder große Firmen zu viel Macht über das Leben der Menschen haben. Wichtige Bereiche sollen so für alle Menschen da sein und nicht nur dem Profit dienen.
In der Praxis der Bundesrepublik Deutschland wird dieser Artikel nur sehr selten angewendet. Er ist aber ein wichtiges politisches Werkzeug, das zeigt, dass die Wirtschaft in Deutschland nicht nur dem freien Markt überlassen bleiben muss, sondern auch dem Wohl der ganzen Gesellschaft dienen
Der Staat darf das aber nicht einfach so machen, sondern muss sich an strenge Regeln halten. Es muss zuerst ein offizielles Gesetz vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Die bisherigen Besitzer dürfen nicht einfach enteignet werden. Das Gesetz muss genau regeln, wie viel Geld sie als Ausgleich bekommen.
Artikel 16 - Staatsangehörigkeit, Auslieferung
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(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16 schützt jede und jeden Deutschen davor, dass die deutsche Staatsbürgerschaft weggenommen wird. Eine Staatsbürgerschaft ist für jeden Menschen sehr wichtig. Sie verleiht ihm in seinem Staat wichtige Rechte und Pflichten. An den meisten Wahlen in Deutschland dürfen zum Beispiel nur deutsche Staatsbürger teilnehmen. Es können in Deutschland auch nur deutsche Staatsbürger Richter, Polizisten und Soldaten werden.
Wenn der Staat jemandem seine Staatsbürgerschaft wegnimmt, kann das also sehr schlimme Auswirkungen für diese Person haben. Besonders schlimm ist es, wenn die Person keine andere Staatsbürgerschaft hat. Sie wird dann überall nur geduldet. Deswegen kann einem Deutschen die Staatsbürgerschaft überhaupt nicht weggenommen werden, wenn er keine andere Staatsbürgerschaft hat.
Der Artikel ist eine direkte Antwort auf die Zeit des Nationalsozialismus. Die Nazis haben während ihrer Herrschaft vielen Menschen ihre Staatsbürgerschaft weggenommen. Juden oder politische Gegner waren dann einfach keine Deutschen mehr. Berühmte Beispiele waren die jüdische Philosophin Hannah Arendt oder der ehemalige Bundeskanzler Willy Brandt.
Jede und jeder Deutsche ist davor geschützt, an einen anderen Staat ausgeliefert zu werden. Wenn also eine andere Regierung Deutschland bitten würde, einen Deutschen zu übergeben, wäre das verboten. Dabei ist es egal, was der Grund für die Auslieferung sein soll.
Artikel 16 a - Asylrecht
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(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Nicht in allen Ländern der Welt können die Menschen in Frieden und in Freiheit leben. In manchen Ländern herrschen Krieg, Verfolgung und Armut. Die Menschen dürfen nicht sagen, was sie denken, und nicht leben, wie sie wollen. Sie müssen das tun, was ihnen die Herrscher des Landes vorschreiben. Daher suchen die Menschen Zuflucht in einem anderen Land und bitten um Asyl. Das Recht auf Asyl steht Menschen aus anderen Ländern zu. Sie können hier in Deutschland Zuflucht finden, wenn sie in ihrem Land politisch verfolgt werden. Zum Beispiel werden in manchen Menschen verfolgt, die einer bestimmten Religion oder einer bestimmten Volksgruppe angehören. In vielen Ländern werden auch Leute wegen einer politischen Überzeugung mit Verfolgung bedroht.
In Artikel 1 des Grundgesetzes bekennt Deutschland sich zu den Menschenrechten auf der ganzen Welt. Das Asylrecht soll dabei helfen, die Menschenrechte auch außerhalb von Deutschland zu stärken. Wenn jemandem aus einem anderen Land hier Asyl gewährt wird, übt das ein wenig Druck auf dieses Land aus.
Das Asylrecht ist jedoch kein allgemeines Recht, nach Deutschland einzuwandern. Es schützt zum Beispiel keine Menschen, die sich hier ein besseres Leben erhoffen. Es gibt darüber hinausviele andere Gesetze und Regeln in Deutschland und der Europäischen Union, die das Asylrecht regeln.
Artikel 17 - Petitionsrecht
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Der Artikel 17 regelt das sogenannte „Petitionsrecht“. Dieses Recht erlaubt es jedem, sich mit seinen Anliegen an den Staat zu wenden. Das können einzelone Menschen sein oder auch Gruppen. Jeder und jede kann sich also zum Beispiel bei einem Amt beschweren, wenn er oder sie sich dort schlecht behandelt fühlt. Es können aber auch zum Beispiel Bitten, Vorschläge und Beschwerden an lokale Verantwortliche, Vertreter*innen des Stadtrates, Kreistages, Landtages oder an den Bundestag gesendet werden.
Jeder und jede, der oder die eine Petition erhebt, hat auch ein Recht auf eine Antwort. Wie diese Antwort genau aussehen muss, ist aber unterschiedlich. Wenn zum Beispiel genug Menschen eine Petition unterzeichnen, dann muss sogar der Bundestag sich in seinen Sitzungen damit beschäftigen. Wer sich bei dem lokalen Finanzamt beschwert, hat zumindest ein Recht auf eine schriftliche Antwort. Diese Antwort muss ihm sagen, wie der Staat mit seinem Anliegen umgeht.
Artikel 17 a - Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen
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(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
In Deutschland gibt es Gesetze für den Wehrdienst (Soldaten) oder den Ersatzdienst. Für diese Menschen gelten oft strengere Regeln. Das ist notwendig, damit die Armee und die Polizei im Ernstfall gut funktionieren. Normalerweise hat jeder Mensch bestimmte Grundrechte, wie zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Für Soldaten und Ersatzdienstleistende dürfen diese Rechte eingeschränkt werden, solange sie ihren Dienst tun. Das bedeutet: Im Dienst können manche Rechte (wie die freie Meinungsäußerung oder Versammlungsfreiheit) verboten oder stark begrenzt werden. Außerdem soll das Militär aus politischen Streitigkeiten rausgehalten werden.
Eine weitere Ausnahme bzw. Einschränkung der Grundrechte besteht im Fall von Katastrophen und Krieg, wenn zum Beispiel Menschen aus ihren Wohnungen geholt werden, um sie zu schützen.
Artikel 18 - Grundrechtsverwirkung
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Dieser Artikel beschützt die Demokratie in Deutschland. Es soll verhindert werden, dass Menschen die Meinungsfreiheit oder ähnliche Rechte benutzen, um die Demokratie zu beseitigen oder andere Menschen zu bedrohen. Wer diese Grundrechte missbraucht, kann seine Grundrechte verlieren / verwirken. Darüber kann nur das Bundesverfassungsgericht bestimmen. Das ist das höchste deutsche Gericht. Das ist so, damit Regierungen nicht einfach ihre Gegner „knebeln“ können. Tatsächlich wurde in der gesamten Geschichte des Grundgesetzes diese Möglichkeit so gut wie nie genutzt. Dieser Artikel soll also sicherstellen, dass unsere Freiheit immer geschützt bleibt.
Artikel 19 - Einschränkung von Grundrechten - Rechtsweg
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(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Staat darf Grundrechte nur wenig verändern
Grundrechte gelten für alle Menschen. Manchmal kann es Ausnahmen geben (zum Beispiel zum Schutz der Allgemeinheit). Der Staat darf ein Grundrecht jedoch nur einschränken, wenn dieses neue Gesetz für alle Menschen gilt. Der Staat darf nicht einfach ein Gesetz machen, das sich nur gegen eine einzige, bestimmte Person richtet.
Auch sogenannte „juristische Personen“ können Grundrechte haben. Ein Verein kann zum Beispiel auch Eigentum an seinem Vereinsheim haben. Dieses Vereinsheim ist genauso grundrechtlich geschützt wie jedes andere private Grundstück. Wenn der Staat dieses Vereinsheim abreißen möchte, kann sich der Verein auch auf sein Grundrecht auf Eigentum berufen.
Klagerecht gegenüber dem Staat
Sie glauben, dass der Staat oder eine Behörde Ihre Rechte verletzt oder ungerecht behandelt hat?
Dann können Sie dagegen vor Gericht gehen. Dafür gibt es in Deutschland Verwaltungsgerichte. Das nennt man den "Rechts-Weg". Das Gericht prüft dann, ob der Staat sich an die Gesetze gehalten hat.
